Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Entgeltfortzahlungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 399/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2000Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 7Artikel eins, Paragraph 7
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
Günstigere Regelungen
§ 7.Paragraph 7,
Gesetzliche Vorschriften, Kollektivverträge, Arbeits(Dienst)ordnungen, Betriebsvereinbarungen, Arbeitsverträge, die den Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts bei Arbeitsverhinderung durch Krankheit (Unglücksfall) sowie Arbeitsunfall oder Berufskrankheit hinsichtlich Verschuldensgrad (§ 2 Abs. 1 und 5) oder Anspruchsdauer (§ 2 Abs. 1, 4 und 5) günstiger regeln, bleiben insoweit unberührt. Jedoch gelten für die Anspruchsdauer nach diesem Bundesgesetz dessen Bestimmungen an Stelle anderer Regelungen. Gesetzliche Vorschriften, Kollektivverträge, Arbeits(Dienst)ordnungen, Betriebsvereinbarungen, Arbeitsverträge, die den Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts bei Arbeitsverhinderung durch Krankheit (Unglücksfall) sowie Arbeitsunfall oder Berufskrankheit hinsichtlich Verschuldensgrad (Paragraph 2, Absatz eins und 5) oder Anspruchsdauer (Paragraph 2, Absatz eins, 4 und 5) günstiger regeln, bleiben insoweit unberührt. Jedoch gelten für die Anspruchsdauer nach diesem Bundesgesetz dessen Bestimmungen an Stelle anderer Regelungen.
Schlagworte
Arbeitsordnung, Dienstordnung
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2023
Dokumentnummer
NOR40009474